Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 130 Gebotene Änderung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.09.2012 – 21 K 7809/10Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 13.09.2023 – 16 L 2083/23
- BVerwG, 31.01.2017 – 6 C 2/16Vorläufige Entgeltgenehmigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des KonsolidierungsverfahrensZitiert von 25
- VG Augsburg, 20.09.2023 – Au 4 K 23.120
- BVerwG, 25.06.2014 – 6 C 10/13Vorlage zur Vorabentscheidung; Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Konsultations- und KonsolidierungsverfahrenZitiert von 38
- VG Köln, 24.05.2007 – 1 K 3109/06
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.05.2023 – 20 A 3586/20Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 1014/15Zitiert von 3
- VG Köln, 22.08.2018 – 21 K 1013/15Zitiert von 4
19 Entscheidungen zu § 130 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/130#abs-1 (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/130#abs-2 (2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/130#abs-3 (3) In all diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/130#abs-4 (4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen.