Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 130 Gebotene Änderung

Stand: 01.12.2021

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/130#abs-1 (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/130#abs-2 (2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/130#abs-3 (3) In all diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/130#abs-4 (4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen.

§ 129 § 131